Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1. Geltung der Bedingungen
1. Alle Geschäftsverbindungen des Vermieters wie Angebote, Lieferungen und Leistungen des Vermieters erfolgen ausschliesslich aufgrund diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen. Den Geschäftsverbindungen liegen nur unsere AGB zugrunde. Andere Bedingungen werden nicht anerkannt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die auf den Internet-Seiten des Vermieters enthaltenen Angebote sind - bezüglich der Angaben zu Art, Preisen, Quantität und Qualität - unverbindlich. Geringfügige Abweichungen von den aufgeführten Mietgeräten sind möglich (z.B. P 166 MMX statt P 200 MHz, AMD 450 MHz statt P II 366 MHz).
2. Eine Nachfrage wird von dem Mieter in Form einer Mietanfrage abgegeben. Der Vermieter offeriert daraufhin ein Mietangebot, an das er sich 4 Wochen nach Abgabe hält. Nimmt der Mieter das Angebot an, bestätigt er dieses durch die unterschriebene Rücksendung des Angebots, welches dadurch zur Mietbestellung wird. Der Vermieter bestätigt die Mietbestellung schriftlich, wodurch der Mietvertrag rechtswirksam zustande kommt. Anfragen, Bestellungen, Angebote und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters bzw. des Mieters.
3. Technische Daten bzw. technische Änderungen oder Irrtümer bleiben vorbehalten und sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Computer-Systemen, Präsentations- und Kommunikations-Systemen und von entsprechendem Zubehör sowie die Erbringung von Leistungen an gewerbliche bzw. Firmenkunden. Eine Vermietung an Privatkunden ist ausgeschlossen. Der Vertragsgegenstand besteht aus dem im Mietangebot aufgeführten Geräten, Systemen und Zubehör in den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen ("Mietgegenstand").
2. Soweit in der Hardware Daten oder Programme eingespeichert sind, werden diese nur für den vertragsgemässen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen.
3. Die Verantwortung für die Auswahl der Mietgegenstände (einschliesslich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Mieter.
4. Die Mitnahme der Mietgegenstände in das Ausland ist nur dann zulässig, wenn der Mieter auf jegliche Gewährleistungen ausserhalb dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schriftlich verzichtet und eine Kaution in voller Höhe des aktuellen Verkaufspreises bei der Firma hinterlegt.
5. Verpackungen, Bedienungsanleitungen und Zubehör sind Teil der Mietgegenstände und Eigentum des Vermieters. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und komplett zurückzugeben.
4. Mietzeit
1. Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag.
2. Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter und ist vor Übergabe schriftlich vereinbart.
3. Die Mietzeit endet nach der vertraglich bestimmten Laufzeit mit der vollständigen Rückgabe der Mietgegenstände in einem funktionsbereiten Zustand. Das Mietende wird ebenfalls schriftlich vor Vermietung dokumentiert.
4. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gilt die Vertragslaufzeit gemäss der Angabe im Mietvertrag auch für alle anderen Geräte, Systeme und Zubehör, um welche die ursprünglichen Mietgegenstände bei Anmietung der Mietgegenstände oder später erweitert werden.
5. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Der Vermieter versendet die angemieteten Waren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an die Lieferadresse des Mieters, falls nichts anderes vereinbart wird.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. , auch wenn sie bei den Lieferanten des Vermieters oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als eine Woche dauert, ist der Mieter nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Vermieter von seiner Verpflichtung frei, so kann der Mieter hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Vermieter nur berufen, wenn er den Mieter unverzüglich benachrichtigt.
5. Sofern der Vermieter die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Mieter Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von (1/2 %) für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Vermieters.
6. Der Vermieter ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Mieter nicht von Interesse.
7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Vermieters setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters voraus.
8. Kommt der Mieter in Annahmeverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Mieter über.
9. Bei Vorliegen von durch den Vermieter zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Mieter zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Vermieter beginnt.
6. Preise und Preisveränderungen
1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Vermieter an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Massgebend sind ansonsten die in der Mietbestätigung des Vermieters genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich ab Lager des Vermieters bzw. seiner Lieferanten in Euro, zzgl. Versandkosten und sonstige Nebenleistungen, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Der Vermieter ist berechtigt nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Miete ist stets in bar und im Voraus zu zahlen, spätenstens jedoch bei Übernahme der Mietgegenstände netto ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Vermieter behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 1 Monat die Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Übersteigt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Nimmt der Mieter die bestellte Mietgegenstände nicht ab, so ist der Vermieter berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 50 % der Miete als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Falle eines aussergewöhnlich hohen Schadens, behält sich der Vermieter das Recht vor, diesen geltend zu machen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen / Gegenansprüchen durch den Mieter ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt bzw. vom Vermieter anerkannt sind.
7. Kaution
1. Der Vermieter kann von dem Mieter eine Kaution verlangen. Der Vermieter darf stets eine Kopie des amtlichen Personalausweises des Mieters anfertigen.
2. Die regelmässige Höhe der Kaution richtet sich nach dem Zeitwert der Mietgegenstände bzw. nach dem aktuellen Verkaufspreis der Mietgegenstände.
3. Die Kaution wird nach Rückgabe der Mietgegenstände im Anschluss an eine durch den Vermieter durchgeführte Überprüfung der Mietgegenstände zurückerstattet, soweit keine Schäden an der Mietgegenständen feststellbar sind.
8. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Mietgegenstände werden vom Vermieter bzw. seinen Lieferanten an die Lieferadresse des Mieters versendet.
2. Die Gefahr für die Lieferung nach Abs. 1 geht auf den Mieter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. die Geschäftsräume des Vermieters bzw. der Lieferanten verlassen hat.
3. Die Rücksendung der Mietgegenstände durch den Mieter erfolgt auf Gefahr des Mieters.
4. Bei Übergabe der Mietge in den Geschäftsräumen des Vermieters bzw. seiner Lieferanten erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der Mietgegenstände.
9. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Vermieters sofort ohne Abzug fällig.
2. Bei Erstanmietungen ist Barzahlung bzw. Vorauskasse per Überweisung vor Lieferung der Mietgegenstände erforderlich. Bei Folgeanmietungen werden die Mietgegenstände - ggfs. nach Bonitätsprüfung - auf Rechnung an die Lieferadresse des Mieters geliefert.
3. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Vermieter ist zulässig.
10. Überlassung zur Benutzung
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietgegenstände nebst Zubehör als hierfür zusammengestellte Einheit zur Benutzung. Der Mieter darf die Mietgegenstände nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck benutzen.
2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung ist der Mieter nicht zu Verfügungen über die ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenstände befugt. Alle Mietgegenstände dürfen nur vom Mieter betrieben werden. Ein Recht zur Untervermietung besteht nicht.
3. Dem Mieter ist bekannt, dass eine Reparatur des Gerätes durch ihn oder durch Dritte, einschliesslich autorisierter Fachhändler der schriftlichen Genehmigung des Vermieters bedarf.
4. Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gibt der Mieter alle ihm überlassenen Gegenstände an den Vermieter zurück.
11. Fürsorgepflicht des Mieters
1. Die Ware wird vom Vermieter in einem einwandfreien Zustand geliefert.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die aus hoch empfindlichen, elektronischen Bauteilen bestehenden Mietgegenstände angemessen und pfleglich zu behandeln.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände zu öffnen oder Schutzsiegel zu entfernen.
4. Zum Aufladen der Akkumulatoren der Mietgegenstände darf der Mieter nur das mitvermietete Ladegerät (Netzteil) verwenden.
5. Dem Mieter ist bekannt, dass ein Datenverlust auch auf den Speichermedien der Mietgegenstände nie völlig auszuschliessen ist und hat daher stets selbst geeignete Vorkehrungen vorbeugend gegen einen Datenverlust zu treffen.
12. Ausserordentliche Kündigung
1. Der Vermieter ist ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, insbesondere wenn der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder die Mietgegenstände unsachgemäss behandelt werden.
2. Eine Abmahnung des vertragswidrigen Gebrauchs gem. § 553 BGB ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
3. Weitere gesetzliche Kündigungsgründe bleiben daneben bestehen.
4. Die Geltendmachung von daneben bestehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
5. Von der Kündigung unbeschadet kann der Vermieter von dem Mieter das Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit verlangen.
13. Gewährleistungspflichten des Vermieters
1. Der Mieter wird auf die allgemein anerkannte Tatsache hingewiesen, dass es nach dem aktuellen Stand der Technik nicht möglich ist, Geräte zu betreiben, die frei von allen technischen Unvollkommenheiten sind. Dem Mieter ist somit bekannt, dass der Betrieb der Mietgegenstände untrennbar mit der Unvermeidbarkeit einer gewissen Rate technischer, logischer und sonstiger Unvollkommenheiten verbunden ist.
2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Eingang der Mietgegenstände beim Mieter (bei Gefahrenübergang). Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter stehen nur dem unmittelbaren Mieter zu und sind nicht abtretbar.
3. Der Mieter gewährleistet, dass die Mietgegenstände die im Mietver aufgeführten Eigenschaften und Leistungsmerkmale besitzt; hiervon sind unerhebliche Abweichungen ausgenommen. Der Vermieter gewährleistet ausserdem die Funktionstüchtigkeit der Mietgegenstände in einer von ihm getesteten Musterkonfiguration bei sachgerechter Handhabung. Weitere Eigenschaften werden den Mietgegenstände nicht zugesichert und nicht gewährleistet.
4. Alle gebrauchten Artikel können Gebrauchsspuren aufweisen. Dies stellt keinen Mangel dar.
5. Die Gewährleistung umfasst die Reparatur technischer Fehler ggfs. stellt der Vermieter eine Ersatzmietgegenstände zur Verfügung.
6. Die Funktion von Verschleissteilen oder Verbrauchsmaterial wie Halbleiter, Akkumulatoren, Klappen und Abdeckungen wird nicht gewährleistet. Die Funktionstüchtigkeit der Mietgegenstände in anderen Konfigurationen wird nicht gewährleistet. Ausgenommen von der Gewährleistung sind auch elektrische und elektronische Teile der Geräte, für die von den Herstellerfirmen eine kürzere Gewährleistungszeit festgelegt wurde.
7. Keine Gewähr übernimmt der Vermieter für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen des Vermieters bzw. des Geräteherstellers oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind, sowie wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programmsoftware und / oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Mieter weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemische, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9. Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
10. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, verlangt der Vermieter nach seiner Wahl auf seine Kosten, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur (bzw. Ersatz) und anschliessender Rücksendung an den Vermieter geschickt wird;
b) der Mieter das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Vermieters oder durch ihn beauftragter Servicetechniker zum Mieter geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Mieter verlangt, dass die Gewährleistung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
c) dem Mieter eine Ersatzmietgegenstände zur Verfügung gestellt, Abweichungen der Ersatzmietgegenstände von dem Mietvertrag der Mietgegenstände aufgeführten Eigenschaften sind zulässig.
11. Die vorstehenden Absätze enthalten abschliessend die Gewährleistung für die Mietgegenstände und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.
12. Eine Rücksendung der Mietgegenstände ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter zulässig. Bei Rücksendungen ohne vorherige Abstimmung ist der Vermieter berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern.
13. Die im Rahmen der Ausübung der Gewährleistungsrechte anfallenden Rücksendekosten trägt zunächst der Mieter. Bei tatsächlich vorhandenen Mängeln werden dem Besteller diese Kosten vom Vermieter erstattet.
14. Haftung des Vermieters
1. Eine Haftung des Vermieters tritt nur ein, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen ist.
2. Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
15. Freistellung des Vermieters von Schadensersatzansprüchen aus Softwarelizenzen
1. Ist auf den Mietgegenständen (Anwendungs-) Software installiert, hat der Mieter sich über die etwaigen Softwarelizenzbestimmungen zu informieren.
2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist.
3. Dem Mieter ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadensersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann und stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen frei.
4. Der Vermieter stellt dem Mieter frei, Software zu installieren. Verbleibt nach Rückgabe der Mietgegenstände Software auf den Mietgegenständen, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung aus den eventuell bestehenden Softwarelizenzbestimmungen, entsprechende Haftungsansprüche verbleiben bei dem Mieter, der die Software installiert hat.
16. Haftung für Verlust und Zerstörung
1. Der Mieter ist über den Umstand informiert worden, dass durch nicht vertragsgemässen Gebrauch an den Mietgegenständen sichtbare und unsichtbare Schäden entstehen können.
2. Ist die Rückgabe der Mietgegenstände dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Verlustes oder einer Zerstörung nicht möglich, hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern ihn ein Verschulden trifft. Für das Nichtvorliegen seines Verschuldens trägt der Mieter die Beweislast.
3. Bei Verlust, Zerstörung oder Untergang der Mietgegenstände haftet der Mieter mindestens in Höhe des Verkaufspreises, den der Vermieter zum Zeitpunkt der Übergabe hätte erzielen können.
4. Im Falle eines/r bereits vor Ablauf der Mietzeit erkennbaren Verlustes oder Zerstörung der Mietgegenstände ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hiervon unverzüglich nach Ereignis oder Schadenseintritt schriftlich anzuzeigen
17. Haftung für Datenmissbrauch
1. Der Vermieter haftet für den Missbrauch von Daten oder Programme durch Dritte, welche nach Rückgabe der Mietgegenstände darauf verbleiben nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Daten der Programme dem Zugriff des Vermieters durch Passwörter, Codierung o.ä. entzogen sind.
2. Auf die Verpflichtung des Mieters, Daten oder Programme bei Rückgabe der Mietgegenstände, notfalls in den Geschäftsräumen des Vermieters bzw. seiner Lieferanten vor der Rückgabe der Mietgegenstände zu löschen, wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Schäden und Abnutzungen der Mietgegenstände, welche nicht auf einem nicht vertragsgemässen Gebrauch der Mietgegenstände oder unter Verstoss der Verpflichtung zu einem stets sorgsamen Umgang entstehen, hat der Mieter unabhängig von einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zu ersetzen.
18. Pfändungsausschluss
1. Der Mieter hat über den Umstand, dass sich die Mietgegenstände in ausschliesslichem Eigentum des Vermieters steht, bei Abschluss dieses Vertrages Kenntnis erlangt.
2. Der Mieter darf daher die Mietgegenstände weder verkaufen, noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
3. Der Mieter wird die Mietgegenstände von Belastungen jeglicher Art freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und der Vorlage entsprechender Unterlagen zu diesem Vorgang anzeigen.
4. Zugriffe Dritter, wie die Sachpfändung der Mietgegenstände durch den Gerichtsvollzieher, und/oder andere Massnahmen, die geeignet sind, die Eigentumsposition des Vermieters an den Mietgegenständen auch kurzfristig zu vereiteln, hat der Mieter dem Vermieter auf schnellst mögliche Art und Weise schriftlich, notfalls auch telegraphisch und/oder per Telefax mitzuteilen. Der Mieter ist zuvor verpflichtet, von dem drohenden - Ereignis dem Vermieter telefonisch vorab Mitteilung zu machen. Im Falle einer Pfändung hat der Mieter dem Vermieter sofort das Pfändungsprotokoll zu übersenden.
19. Rückgabe der Mietgegenstände
1. Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietgegenstände vollständig und funktionstüchtig dem Vermieter zurückzugeben. Leistungsort sind die Geschäftsräume des Vermieters bzw. seiner Lieferanten. Bei Rückgabe durch Versand gilt der Versandort als Leistungsort.
2. Die Rückgabe der Mietgegenstände muss zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Andernfalls wird jeder weitere Tag mit dem in der Preisliste angegebenen Betrag berechnet. Bei Rückgabe durch Versand gilt das Datum des Poststempels bzw. das Eingangsdatum in den Geschäftsräumen des Vermieters bzw. seiner Lieferanten als Rückgabetag.
3. Sind an den Mietgegenständen Veränderungen oder Schäden eingetreten, die durch den Mieter zu vertreten sind, z.B. durch unsachgemässe Benutzung oder durch Anschluss von Peripheriegeräten, Anschluss an Datennetze oder durch die Installation von Software, ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellung erfolgt durch den Vermieter selbst oder durch eine von dem Vermieter benannte Fachkraft.
4. Der Mieter ist im Rahmen der Rückgabe der benutzten Mietgegenstände verpflichtet, erstellte und auf den Mietgegenständen gespeicherten Daten oder Programmen zu löschen.
5. Der Vermieter kann nach Rückgabe der Mietgegenstände durch den Mieter die mit dem Gerät fest installierten Speichermedien der Mietgegenstände nach dem Vorhandensein von Daten oder Programme durchsuchen und diese ohne weitere Erklärung gegenüber dem Mieter löschen. Der Vermieter schuldet dem Mieter keinen Schadensersatz für einen damit zusammenhängenden Software- oder Datenverlust.
20. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen
1. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die, diesen Gestaltungsrechten zugrunde liegenden Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
21. Teilnichtigkeit
1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien; Nebenabreden bestehen nicht.
2. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Erfordernis zur Schriftform.
3. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume des Vermieters.
2. Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter findet ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3. München ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
23. Einverständniserklärung
1. Mit seiner Unterschrift auf dem Mietangebot bzw. der entsprechenden Bestätigung auf den Internet-Seiten des Vermieters gibt der Mieter zur Kenntnis, die AGB vollständig gelesen und verstanden zu haben und erklärt zugleich sein Einverständnis mit den AGB.

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